Die Enteignung ist in den §§ 85ff. BauGB geregelt und befasst sich mit der Entziehung, Belastung oder Beschränkung von Rechten an einem Grundstück, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert und dieser Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

Für die Enteignung ist eine Entschädigung zu zahlen.