Der Erhaltungsaufwand (Abschn.157, Abs.1 Einkommensteuerrichtlinie, EStR) besteht aus allen Aufwendungen, die dazu dienen, das Haus ordnungsgemäß entsprechend seinem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand in zeitgemäßer Form wiederherzustellen.
Erhaltungsaufwendungen, die bis zum Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind, konnten zwischen 1996 und 1998 pauschaliert abgesetzt werden (Vorkostenabzug). Anders verhält es sich, wenn die Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten über eine zeitgemäße, substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen und den Gebrauchswert des Hauses im Ganzen deutlich erhöhen. Dann sind die Aufwendungen für sämtliche Maßnahmen insgesamt Herstellungskosten.