In einem Gebäude geringer Höhe darf der Fertigfußboden des obersten bewohnten Geschosses nicht mehr als 7 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen.
In einem Gebäude geringer Höhe darf der Fertigfußboden des obersten bewohnten Geschosses nicht mehr als 7 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen.