In der Landes-Feuerungs- und Landesbauverordnung sind Vorschriften für einen Heizraum festgelegt. Heizräume müssen für Feuerungsanlagen über 50 kW Leistung gemäß der Feuerverordnung (FeuVo) ausgeführt werden.
Folgendes ist zu beachten:
- Mindestgröße 8m³ und mindestens eine lichte Höhe von 2m
- Ein Ausgang ins Freie oder in einen zulässigen Flur
- Eine zusätzliche Öffnung ins Freie zur Belüftung
- Öffnungen wie Fenster und Türen sind feuerhemmend und selbstschließend und öffnen sich in Fluchtrichtung
- Bauteile müssen feuerbeständig sein