Der Begriff Mischgebiet MI findet sich in der neugefassten Baunutzungs­verordnung (BauNVO ) vom 23.01.1990:

In Mischgebieten -MI- sind laut §6 zulässig:
  • "Wohngebäude
  • Geschäfts- und Bürogebäude
  • Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speise­wirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungs­gewerbes
  • sonstige Gewerbebetriebe
  • Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
  • Gartenbaubetriebe
  • Tankstellen
  • Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch
  • gewerbliche Nutzungen geprägt sind"
Ausnahmen sind:
  • "Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden."