Die vorgezogene formelle Planreife ist ein zu erfüllender Punkt, damit ein Bebauungsplan eine Vorweggenehmigungsreife erreicht hat.

Die vorgezogene formelle Planreife für Vereinfachte Verfahren (§ 13 BauGB) oder beschleunigte Verfahren (13a BauGB) ist nach folgenden Verfahrensschritten erreicht:  

  1. Die betroffene Öffentlichkeit hatte Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist oder die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 wurde durchgeführt und
  2. der Arbeitskreis I als Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB hat stattgefunden.